ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines/Geltungsbereich
    1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten von der Emission Partner GmbH & Co. KG (EP), unabhängig von deren Rechtsnatur. Sie gelten sowohl für Kaufverträge als auch für Werk-, Dienstleistungs- und Beratungsverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft.
    2. Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass EP in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen finden Sie unter https://emission-partner.de/de/aeb.
    3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als EP ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn EP in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.
    4. Individualvertragliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist der schriftliche Vertrag maßgebend.
    5. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Sämtliche Änderungen dieser Einkaufs- und Bezugsbedingungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
    6. Lieferungen und Leistungen dürfen durch Subunternehmer/Zulieferer nur erbracht werden, wenn dies der EP schriftlich mitgeteilt worden ist.
  2. Vertragsabschluss
    1. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für EP kostenlos und unverbindlich. Eine Bestellung von EP gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt.
    2. Der Lieferant hat die Bestellung fachlich zu prüfen und EP insbesondere auf etwaige Irrtümer und Unstimmigkeiten schriftlich hinzuweisen.
    3. Liegt EP die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Bestelldatum vor, so gilt die Bestellung als angenommen.
    4. Werden Preise ausnahmsweise nicht bei der Bestellung ausdrücklich bestimmt, kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Preisbestätigung durch den Lieferanten und schriftlicher Freigabe von EP zustande.
    5. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung und des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch EP.
  3. Lieferungen und Leistungen
    1. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen sind der Lieferung in einmaliger Ausfertigung beizufügen. Gehen aus diesen Unterlagen unsere Auftrags-, Positions- und andere Artikelnummern nicht hervor, so sendet EP diese Unterlagen zur Vervollständigung zurück. Bis zur vollständigen Einreichung gelten diese Schriftstücke als nicht zugestellt.
    2. Der vereinbarte Zeitpunkt für die Lieferung ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort. Sobald der Lieferant damit rechnen muss, vereinbarte Fristen oder Termine nicht einhalten zu können, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche.
    3. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – ein.
    4. Die Lieferungen haben mengenmäßig genau nach der Bestellung von EP zu erfolgen. Über Mehr- und Minderlieferung muss vorher eine Verständigung herbeigeführt werden. Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EP zulässig.
    5. Die bestellten Gegenstände/Dienstleistungen sind entsprechend den Vorgaben der Bestellung auszuführen. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung muss der Lieferant für seine Lieferung und/oder Leistung die neusten anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie die Anforderung der EG-Maschinenrichtlinie einhalten. Falls Vorgaben von EP in der Bestellung nicht den neusten anerkannten Regeln der Technik oder den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen, hat der Lieferant uns hierzu unaufgefordert schriftlich hinzuweisen.
    6. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von EP – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 3.5 bleiben unberührt.
    7. Hält der Lieferant aus von ihm zu vertretenden Gründen Liefertermine nicht ein und gerät er dadurch in Lieferverzug, ist der Auftraggeber – sofern ihm ein Schaden entsteht – berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Er beträgt für jede Kalenderwoche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Gesamtwert der Lieferung, die dadurch nur verspätet genutzt werden kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten steht der Nachweis frei, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird, sofern EP weiteren Schadensersatz geltend macht, angerechnet. EP ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären.
    8. Die uns gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Der Lieferant hat gelieferte Waren frei von Rechten Dritter zu übereignen.
    9. Wenn zum Gegenstand der von EP bestellten Lieferung/Leistung Konstruktionsleistungen oder aber die Erstellung von Ausführungszeichnungen gehören und/oder eine Konstruktionsdienstleistung beauftragt wurde, sind alle Native Daten, insbesondere Zeichnungen in PDF und DWG oder DXF sowie 3D-Modelle als STEP, Stücklisten und Ersatzteilelisten, auf digitalem Weg unaufgefordert an EP auszuhändigen. An solchen dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen/Daten behält sich EP das Eigentum und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden.
    10. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von EP, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
  4. Beistellung, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
    1. Sofern EP dem Lieferanten Teile beistellt, behält sich EP das Eigentum hieran vor. Die Teile sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Auftraggebers zulässig. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für EP vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, EP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt EP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von EP zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, die EP gehörenden Gegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an EP ab. EP nimmt die Abtretung hiermit an.
    3. Dem Lieferanten übergebene Fertigungsunterlagen, Zeichnungen, Modelle und sonstige Angaben werden ihm als Eigentum von EP ausschließlich zur Durchführung von Aufträgen von EP anvertraut. Diese Unterlagen sind strikt geheim zu halten und dürfen Dritten gegenüber nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens EP offengelegt werden. Dies gilt auch wenn der Lieferant Subunternehmer einschaltet. Falls der Lieferant zwecks Erfüllung des Auftrages eine Umzeichnung der Fertigungsunterlagen erstellen muss, ist ihm dies nur unter Voraussetzung gestattet, dass die Umzeichnung den deutlich sichtbaren Vermerk trägt „Konstruktion der Firma Emission Partner GmbH & Co. KG, Saterland-Ramsloh“.
    4. Falls der Lieferant die, ihm zur Erfüllung des Auftrages übergebenen, Fertigungsunterlagen unberechtigt an Dritte weitergibt oder unberechtigt verwertet, ist er verpflichtet, EP eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche bleibt hiervon unberührt. Weiterhin ist EP berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten und den Lieferanten für alle daraus entstehenden Schäden haftbar zu machen, wenn er oder seine Unterlieferanten durch unberechtigte Weitergabe von Fertigungsunterlagen, durch unberechtigten Nachbau und Vertrieb von Teilen die Herkunft und Interessen von EP verletzt.
  5. Gefahrenübergang/Abnahme-Dokumentation
    1. Die Lieferung der Ware an EP oder die von uns angegebene Lieferstelle erfolgt auf die Gefahr des Lieferanten.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf EP über. Die Übergabe ist auf einem Empfangsprotokoll zu protokollieren. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
    3. In Fällen höherer Gewalt ist EP berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder eine Verschiebung der Lieferung oder Leistung auf einen späteren von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt oder Zeitraum zu verlangen.
    4. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    5. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung delivered duty paid (DDP) Incoterms 2010.
  6. Mängeluntersuchung/Mängelhaftung
    1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderweitiges ergibt.
    2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch EP nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird EP unverzüglich rügen. EP behältsich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt EP Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
    3. EP ist berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere jenes auf Schadenersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    4. EP ist berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist, besondere Eilbedürftigkeit besteht oder der Lieferant einverstanden ist.
  7. Schutzrechte
    1. Werden durch die Erfüllung des Auftrages fremde gewerbliche Schutzrechte, wie zum Beispiel Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt, so ist der Lieferant verpflichtet, sich auf seine Kosten die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt EP von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die EP aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
    2. Der Lieferant gestattet unwiderruflich die uneingeschränkte kostenlose Nutzung seiner eigenen Schutz- und Urheberrechte im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. Dies gilt auch für Pläne, Zeichnungen etc., die EP Dritten zur Verfügung stellen kann, wenn Reparaturen, Änderungen oder Erneuerungen des Vertragsgegenstandes dies erforderlich machen.
  8. Produkthaftung und Versicherungspflicht
    1. Für den Fall, dass EP aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, EP von derartigen Ansprüchen frei zu stellen.
    2. Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von EP durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion wird EP den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen. Dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
    3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    4. Während des Vertragsverhältnisses mit EP hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat EP auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.
  9. Zahlung
    1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
    2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
    3. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. EP- Artikelnummer) im Original an EP zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden.
    4. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt EP nach 14 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen ab Rechnungseingang. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von EP vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von EP eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist EP nicht verantwortlich.
    5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen EP in gesetzlichem Umfang zu. EP ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange EP noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
    6. Soweit Materialbeistellung und Vorauszahlungen durch EP erfolgen, gelten diese als Anzahlung und bleiben bis zur Übernahme der Gegenleistung im Eigentum von EP.
    7. Erfüllungsort für Zahlungen ist Saterland-Ramsloh.
  10. Gerichtsstand und geltendes Recht
    1. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Oldenburg. EP ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
    2. Bei Streitigkeiten gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorgesehen ist.
    3. Vertragssprache ist deutsch, sofern nichts anders vereinbart wurde.
  11. Umweltschutz-, Arbeitsschutz- und Management-Systeme
    1. Einhaltung von Gesetzen, Regeln und Rechtsvorschriften
    2. Achtung der Menschenrechte
    3. Einhaltung von Kartell- und Wettbewerbsgesetzen
    4. Anti-Korruption
    5. Produktsicherheit, Gesundheit und Umwelt
      Die Einzelheiten zu den Punkten 11.1 – 11.5 sind dem Lieferanten-Verhaltenskodex zu entnehmen und sind von dem Lieferanten einzuhalten.
  12. Hinweis auf Datenschutz
    1. Soweit es zur Vertragserfüllung und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, verarbeiten wir personenbezogene Daten, wie Ansprechpartner und dienstliche Kontaktdaten.
    2. Der Umgang mit personenbezogenen Daten richtet sich nach den Vorschriften der Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiteren Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://emission-partner.de/de/datenschutzerklaerung/.

Stand: 05.06.2019