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44. BImSchV
Hierbei handelt es sich um die nationale Umsetzung der Richtlinie 2015/2139 der „Medium Combustion Plant Directive“ des Europäischen Parlaments. Neben neuen Emissionswerten und kürzeren Messintervallen beinhalten die sogenannte 44. BImSchV auch neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen. Sie soll die bisher geltenden Regelungen der TA-Luft und der 1. BImSchV ablösen und einheitliche Richtlinien in Bezug auf genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen bringen. Die Anforderungen werden so an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst.
In diesem Zusammenhang unterscheidet die Verordnung klar zwischen Neuanlagen und Bestandsanlagen. Demnach werden alle Anlagen, die nach dem 20.12.2018 in Betreib genommen wurden, als Neuanlagen deklariert. Bereits bestehende Anlagen sind Feuerungsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder nach §4 oder §16 des BImSchG vor dem 19.12.2017 genehmigt wurden. Diese Unterscheidung ist vor allem für die in der 44. BImSchV festgelegten Übergangsregelungen von Bedeutung, denn die Emissionsanforderungen für Bestandsanlagen gelten grundsätzlich erst ab dem 01.01.2025.
Die 44. BImSchV verordnet die Einhaltung neuer Grenzwerte. Auch in diesem Zusammenhang unterscheidet die Verordnung zwischen Neu- und Bestandsanlagen. Für Betreiber einer Biogas-Neunanlage und bereits bestehenden Biogas-Anlagen gelten im Sinne der Verordnung folgende Grenzwerte: Der Grenzwert für NOx reduziert sich ab dem von 500 mg/m3 auf 100 mg/m3. Sofern oder Sobald die Anlage mit einem SCR-Katalysator ausgestattet ist, liegt der Ammoniak-Grenzwert bei 30 mg/m3. Der CO-Grenzwert vereinheitlicht sich unter der BImSchV auf 500 mg/m3 und der Grenzwert für Formaldehyd liegt fortan bei 20 mg/m3.
Mit der 44. Bundesimmissionsschutz-Verordnung ergeben sich für Betreiber von Neu- und Bestandsanlagen neue Pflichten, die sie erfüllen müssen. Die 44. BImSchV sieht vor, dass Betreiber ihre Feuerungsanlagen registrieren müssen, wenn diese über Einzelaggregate mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt verfügt. Während Betreiber von Bestandsanlagen keine konkrete Pflicht bei der Meldung ihrer Anlage einhalten müssen, diese muss lediglich vor Inbetriebnahme gemeldet worden sein, gilt für Betreiber von Neunanlagen eine sofortige Registrierungspflicht.
Des Weiteren enthält die 44. BImSchV eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Hier wird nicht zwischen Bestands- und Neuanlagen unterschieden. Alle Betreiber sind ab Inkrafttreten der Verordnung zur Dokumentation der Betriebsstunden, der Art und Menge des verwendeten Brennstoffs, von Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung sowie von den Maßnahmen zur Behebung der Störungen verpflichtet. Die daraus entstehenden Daten sowie die Genehmigung und Messberichte über Einzelmessungen müssen bis ein Jahr nach der Stilllegung der Anlage gespeichert werden.
Für die Abgasreinigungseinrichtung ist laut der 44. BImSchV eine kontinuierliche Überwachung vorgesehen. Diese gilt ebenfalls für alle Betreiber, die ab sofort den kontinuierlichen und effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung überwachen und nachweisen müssen. Bei Störungen oder Ausfällen der Einrichtung sind die Betreiber dazu verpflichtet den ordnungsgemäßen Betrieb wieder her zu stellen. Gelingt dies länger als 24 Stunden nicht, muss die Anlage außer Betrieb genommen und die zuständigen Behörden informiert werden.
Ebenfalls verpflichtet die neue Verordnung Betreiber von Otto-Gas-Motoren die NOx-Emissionen zu überwachen und einen Tagesmittelwert zu errechnen.